Das Ziehen von Anhängern, die als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage haben, ist allerdings trotzdem nur zulässig, wenn :
- die (momentane, derzeitige) Gesamtmasse des Anhängers weder die höchste zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeuges bzw. bei geländegängigen PKW und Kombis (erkennbar an der Bezeichnung M1 im Zulassungs- und Typenschein) das 1,5-fache dieses Wertes übersteigt.
- noch den bei der Genehmigung festgesetzten Wert übersteigt.
Beachten Sie bitte: Wenn Ihr Zugfahrzeug als LKW genehmigt ist, benötigen Sie bei einer höchsten zulässigen Gesamtmasse beider Fahrzeuge von mehr als 3.500 kg nach der Verordnung Nr 3821/85 des Rates der Europäischen Union ein EU-Kontrollgerät im Zugfahrzeug, falls Sie Transporte im Rahmen eines Gewerbebetriebes durchführen!!! Maximal erlaubte Geschwindigkeit E zu B :
Ort/Freiland/Autostraße/Autobahn 50/70/80/80
km/h
Bei Kraftfahrzeugen bis 3,5t höchstzulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger (z.B. Wohnwagen) ist keine eigene Vignette für den Anhänger erforderlich.
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